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   VG Würzburg, 23.01.2014 - W 5 K 13.88   

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VG Würzburg, 23.01.2014 - W 5 K 13.88 (https://dejure.org/2014,1152)
VG Würzburg, Entscheidung vom 23.01.2014 - W 5 K 13.88 (https://dejure.org/2014,1152)
VG Würzburg, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - W 5 K 13.88 (https://dejure.org/2014,1152)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 10.04.2012 - 4 B 42.11

    Zum Begriff des Doppelhauses im System der offenen Bauweise

    Auszug aus VG Würzburg, 23.01.2014 - W 5 K 13.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 10.4.2012 Nr. 4 B 42.11) hängt es maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein nicht grenzständiger Anbau die bisherige bauliche Einheit zweier Doppelhaushälften aufhebt.

    Hiernach kann der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus, der in der offenen Bauweise unzulässig ist, nicht nur dann entstehen, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, sondern auch, wenn ein nicht grenzständiger Anbau wegen seiner Abmessungen die bisherige Doppelhaushälfte so massiv verändert, dass die beiden Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen (BVerwG, B.v. 10.4.2012 Nr. 4 B 42.11).

    Ein solcher Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der im Verhältnis zur bisherigen Kubatur massive Anbau grenznah errichtet wird - was hier nicht der Fall ist - und - in seiner Wirkung einem grenzständigen Anbau vergleichbar - die Freiflächen auf dem Grundstück der anderen Doppelhaushälfte abriegelt (BVerwG, B.v. 10.4.2012 Nr. 4 B 42.11).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang offengelassen, ob ein Doppelhaus-Nachbar im unbeplanten Innenbereich einen Abwehranspruch gegen die Zulassung eines Vorhabens hat, durch das ein bestehendes Doppelhaus seine Eigenschaft als "Doppelhaus" im Rechtssinne verliert (BVerwG, B.v. 10.4.2012 Nr. 4 B 42.11).

  • VGH Bayern, 02.07.2010 - 9 CS 10.894

    Eine Baugenehmigung zum Anbau an ein Reihenendhaus unter Durchbrechung der

    Auszug aus VG Würzburg, 23.01.2014 - W 5 K 13.88
    Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hin ordnete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Juli 2010 (9 CS 10.894) unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. März 2010 die aufschiebende Wirkung der Klage an.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Beschluss vom 2. Juli 2010 Nr. 9 CS 10.894 zum in den Grundabmessungen gleichen Vorgängervorhaben festgestellt, dass der als Queranbau zum Bestand in den Gartenbereich der Beigeladenen hinein errichtete Anbau mit einer Länge von 7, 39 m und einer Breite von 6, 89 m sowie einer maximalen Höhe von 5, 84 m die Baumasse auf dem Grundstück der Beigeladenen faktisch nahezu verdoppelt und sich mit Erd- und Obergeschoss tief in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein erstreckt.

    Wird bei einem Reihenendhaus die profilgleiche Reihenhausbauweise durchbrochen, kann der Aspekt der Wahrung des Wohnfriedens trotz Einhaltung der Abstandsflächen zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen (BayVGH, B.v. 2.7.2010 Nr. 9 CS 10.894).

    Mithin kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob von dem streitgegenständlichen Anbau wegen seiner Dimensionen auch eine erdrückende Wirkung für das klägerische Grundstück ausgeht, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 2. Juli 2010 (Nr. 9 CS 10.894) im Beschwerdeverfahren zum Vorgängervorhaben für naheliegend gehalten.

  • VG Würzburg, 16.09.2010 - W 5 K 09.552

    Nachbarrechtsbehelf; unbeplanter Innenbereich; Anbau an Reihenendhaus;

    Auszug aus VG Würzburg, 23.01.2014 - W 5 K 13.88
    Am 9. Juli 2009 erhob die Klägerin Klage gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 8. Juni 2009 (W 5 K 09.552).

    Mit Beschluss vom 30. August 2010 ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 5 K 09.552 Beweiserhebung über die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins an, der am 16. September 2010 stattfand.

    Mit Urteil vom 16. September 2010 (W 5 K 09.552) hob das Verwaltungsgericht Würzburg die Baugenehmigung der Beklagten vom 8. Juni 2009 auf.

    Zur Begründung der Baugenehmigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegenüber der der Baugenehmigung vom 8. Juni 2009 zugrundeliegenden Planung wiesen die nunmehr genehmigten Pläne gravierende Änderungen auf, die u.a. den Urteilsgründen im Verfahren W 5 K 09.552 Rechnung trügen.

  • VG München, 12.11.2012 - M 8 K 12.1764

    Quattrohaus; einseitiger Anbau; Doppelhaus-Rechtsprechung; Rücksichtnahmegebot

    Auszug aus VG Würzburg, 23.01.2014 - W 5 K 13.88
    Die Grundsätze der "Doppelhaus-Rechtsprechung" sind auch für Hausgruppen anwendbar (VG München, U.v. 12.11.2012 Nr. M 8 K 12.1764).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Juli 2012 (Nr. 4 B 19/12, 4 B 19/12 [4 C 5/12]) die Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2012 (Nr. 7 A 2444/09) zugelassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob § 22 Abs. 2 BauNVO nachbarlichen Drittschutz auch für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt (vgl. auch VG München, U.v. 12.11.2012 Nr. 8 K 12.1764).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Würzburg, 23.01.2014 - W 5 K 13.88
    Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U.v. 25.2.1977, BauR 1977, 244).
  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus VG Würzburg, 23.01.2014 - W 5 K 13.88
    Eigentümer von Reihenhäusern sind durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände in der Art einer "bodenrechtlichen Lebens- und Schicksalsgemeinschaft" verbunden, die ein nachbarliches Austauschverhältnis begründet, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf (vgl. zu Doppelhaushälften BVerwG, U.v. 24.2.2000 Nr. 4 C 12/98).Bei einseitigen Erweiterungsmaßnahmen sind sie zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet.
  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Auszug aus VG Würzburg, 23.01.2014 - W 5 K 13.88
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Juli 2012 (Nr. 4 B 19/12, 4 B 19/12 [4 C 5/12]) die Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2012 (Nr. 7 A 2444/09) zugelassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob § 22 Abs. 2 BauNVO nachbarlichen Drittschutz auch für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt (vgl. auch VG München, U.v. 12.11.2012 Nr. 8 K 12.1764).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2012 - 7 A 2444/09

    Rechtmäßigkeit eines erteilten planungsrechtlichen Vorbescheids für ein

    Auszug aus VG Würzburg, 23.01.2014 - W 5 K 13.88
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Juli 2012 (Nr. 4 B 19/12, 4 B 19/12 [4 C 5/12]) die Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2012 (Nr. 7 A 2444/09) zugelassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob § 22 Abs. 2 BauNVO nachbarlichen Drittschutz auch für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt (vgl. auch VG München, U.v. 12.11.2012 Nr. 8 K 12.1764).
  • VGH Bayern, 26.01.2009 - 15 ZB 08.2934

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Schulungsgebäude mit Werkstatthallen;

    Auszug aus VG Würzburg, 23.01.2014 - W 5 K 13.88
    Bei der Prüfung, ob dem Nachbarn das Bauvorhaben im Einzelfall nicht mehr zugemutet werden kann, können die Höhe und Länge des Vorhabens, die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung, die Art der baulichen Nutzung, aber auch das Erscheinungsbild eine Rolle spielen (BayVGH, B.v. 26.1.2009 Nr. 15 ZB 08.2934).
  • VGH Bayern, 05.09.2011 - 9 ZB 10.2792

    Anbau an Reihenendhaus unter Durchbrechung der profilgleichen Reihenhausbauweise

    Auszug aus VG Würzburg, 23.01.2014 - W 5 K 13.88
    Den Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. September 2010 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. September 2011 (9 ZB 10.2792) ab.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2014 - 2 S 8.14

    Erdrückende Wirkung ohne wesentlichen Höhenunterschied der Gebäude; freie

    Die Übertragbarkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Januar 2014 - W 5 K 13.88 - (juris) auf den vorliegenden Sachverhalt wird von ihr nicht hinreichend begründet.
  • VG Gelsenkirchen, 13.01.2015 - 9 K 6091/13

    Rücksichtnahme; Reihenhaus; Hitze; Regen; Standsicherheit

    Soweit die Kläger auf eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund der durch den Anbau erfolgenden Aufhebung der baulichen Einheit der vorhandenen Gebäude, vgl. Urteil des VG Würzburg vom 23. Januar 2014 - W 5 K 13.88 -, Bezug nehmen und sich somit auf die sog. "Doppelhaus-Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts und das damit einhergehende Erfordernis der wechselseitig verträglichen und abgestimmten Bauweise berufen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 = juris Rn 20 ff, Beschluss vom 23. April 2013 - 4 B 17.13 -, BauR 2013, 1427 = juris Rn 5; zur Prüfung dieses Aspektes im unbeplanten Innenbereich im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5/12 -, NVwZ 2014, 370 = juris Rn 21, führt dies nicht zum Erfolg.
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